Übergewinnsteuer bei Power Purchase Agreements
In Zeiten volatiler Strompreise sind sogenannte Power Purchase Agreements (PPAs) in ihrer praktischen Bedeutung gestiegen: Es handelt sich hierbei um Stromliefervereinbarungen, die regelmäßig zwischen Erzeugern und Stromkonsumenten (zB Gewerbebetrieben) direkt abgeschlossen werden, um wechselseitig das Marktpreisrisiko zu reduzieren. PPAs werden meist befristet abgeschlossen, wobei ein Erzeuger einem Abnehmer die Stromlieferung zu einem bestimmten Preis zusichert.
In Zeiten volatiler Strompreise sind sogenannte Power Purchase Agreements (PPAs) in ihrer praktischen Bedeutung gestiegen: Es handelt sich hierbei um Stromliefervereinbarungen, die regelmäßig zwischen Erzeugern und Stromkonsumenten (zB Gewerbebetrieben) direkt abgeschlossen werden, um wechselseitig das Marktpreisrisiko zu reduzieren. PPAs werden meist befristet abgeschlossen, wobei ein Erzeuger einem Abnehmer die Stromlieferung zu einem bestimmten Preis zusichert.
Bei den sogenannten physischen PPAs wird die Strommenge auch physisch geliefert, wobei dies manchmal ohne Verwendung des öffentlichen Verteilernetzes (On-Site PPA, zB über eine Direktleitung) und in manchen Fällen auch über das öffentliche Verteilernetz (Off-Site PPA) erfolgen kann. Demgegenüber sind sogenannte virtuelle PPAs eine virtuelle Stromlieferung, wonach der Handel letztendlich über die Strombörse erfolgt.
Ende 2022 hat der Gesetzgeber das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag – Strom (EKBSG, BGBl I Nr. 220/2022) beschlossen. Dieses Gesetz wurde landläufig auch als „Übergewinnsteuer“ bezeichnet, bzw. „Abschöpfungsbeitrag für Strom-Übergewinne“, da die Erzeugerpreise mit einem Maximalbetrag begrenzt werden.
Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist – um den Standardfall vereinfacht darzustellen – 90% der positiven Differenz zwischen den Markterlösen/MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von EUR 140,00/MWh Strom in Form einer Bundesabgabe an die Republik Österreich abzuführen. Beitragsschuldner ist der Erzeuger. Der Energiekrisenbeitrag- Strom ist allerdings nur für Anlagen mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW zu entrichten (vgl. § 5 Abs 1 Z 1 EKBSG).
Es stellt sich nun die Frage, ob das EKBSG auch in PPAs zwischen Erzeugern und Abnehmern eingreift. Dies ist zu bejahen: Wird in einem PPA etwa ein Strompreis vereinbart, der über EUR 140,00 liegt (auf die Sonderregelungen mit Ausnahmen wird hier nicht eingegangen), so ist die Differenz zwischen diesem vereinbartem Vertragspreis und den EUR 140,00 je Megawattstunde vom Erzeuger als Bundesabgabe abzuführen. Dabei hat der Beitragsschuldner gemäß § 6 Abs 2 EKBSG den Betrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag beim zuständigen Finanzamt zu entrichten.
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit diese Regelung in vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen ist. Nachdem das EKBSG grundsätzlich für Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurden, gilt (vgl. § 3 Abs 1 EKBSG), ist derzeit eine freie vertragliche Preisgestaltung ab 1.1.2024 möglich. Es empfiehlt sich jedoch auch in der vertraglichen Regelung bereits einen Passus aufzunehmen, falls das EKBSG verlängert werden sollte oder ein ähnliches oder gleichartiges Gesetz vom österreichischen Gesetzgeber für Zeiträume nach 2024 beschlossen werden sollte.
Dr. Paul Oberndorfer