Erneuerbares Gas-Gesetz in der Pipeline
Noch läuft die Begutachtungsfrist für das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vorgestellte Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG). Doch kristallisieren sich bereits erste Verbesserungsvorschläge heraus.
Das EGG soll Erdgasversorger dazu verpflichten, einen bestimmten Anteil des von ihnen an Endkunden abgegebenen Gases durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote). Zu erneuerbarem Gas zählen gemäß der einschlägigen Definition des GWG 2011 erneuerbarer Wasserstoff oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wird.
Die Verpflichtung soll erstmalig im Jahr 2024 gelten und die Grün-Gas-Quote bis zum Jahr 2030 sukzessive angehoben werden.
Zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 ist dies sicherlich ein wichtiger Baustein. Auch der Versorgungssicherheit (Stichwort Exportunabhängigkeit von Gas) ist diese Maßnahme zuträglich und somit zu begrüßen.
Der Gesetzesentwurf enthält jedoch ein paar Schwächen, über die diskutiert werden sollte:
Ausreichende Gasmengen?
So ist derzeit nicht bekannt, ob überhaupt ausreichend erneuerbares Gas am Markt angeboten wird. Damit ist unklar, ob Erdgasversorger die sie treffende Verpflichtung überhaupt tatsächlich erfüllen können. Im Falle der Nichterfüllung werden Versorger dazu verpflichtet, einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, der zunächst 18 Cent pro kWh und ab dem Jahr 2027 20 Cent pro kWh beträgt. Es wäre jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, einem Versorger eine Verpflichtung aufzuerlegen, die faktisch nicht erfüllbar wäre und dann die Nichterfüllung mit Vorschreibung eines – relativ hohen – Ausgleichsbetrages zu pönalisieren.
Eigenverbrauch?
Ebenfalls zu hinterfragen ist der Umstand, ob von Versorgern selbst verbrauchtes Gas nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist: Derzeit stellt der Gesetzesentwurf nur auf von Versorgern im Vorjahr an Endverbraucher verkaufte Gasmengen ab. Bei Versorgern, die selbst Gaskonsumenten sind, könnte sich die Bemessungsgrundlage jedoch um die selbst verbrauchte Menge reduzieren – was unsachlich wäre. Eine Klarstellung, dass auch von Versorgern selbst verbrauchte Gasmengen unter die Verpflichtung fallen, könnte diesen Bedenken begegnen.
Doppelbelastung von Endverbrauchern?
Zu guter Letzt sei auch darauf hingewiesen, dass einzelne Endverbraucher bereits durch die Teilnahme am Treibhausgasemissionszertifikatehandel (ETS) finanzielle Belastungen zugunsten des Klimaschutzes hinnehmen. Soweit Versorger die ihnen aufgrund des EGG entstehenden Kosten auch an diese Endkunden weitergeben, werden diese doppelt belastet. Es ist fraglich, ob diese Doppelbelastung nicht dem Sachlichkeitsgebot und damit dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) widerspricht. Dagegen könnte Abhilfe geschaffen werden, indem zB die aus dem ETS-Handel von der Republik Österreich lukrierten Einnahmen zielgerichtet für die Anschaffung von grünem Gas für diese Endkunden eingesetzt werden. Damit könnte eine Doppelbelastung vermieden werden.
Die Förderung von Erneuerbarem Gas ist wichtig und aktuell. Nützen wir die Diskussion um eine ausgewogene und ordentliche Rechtsgrundlage als Grundlage für ein wohlfunktionierendes System zu schaffen.
Dr. Paul Oberndorfer